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Antrag / Anfrage / Rede

Auseinandersetzungsvertrag zwischen Hechtsheim und der Stadt Mainz

Antrag zur Ortsbeiratssitzung Mainz-Hechtsheim am 29.04.2010

Der Ortsbeirat möge beschließen:

 

1. Die Verwaltung der Stadt Mainz wird aufgefordert, die rechtlichen Verpflichtungen des Auseinandersetzungsvertrages zwischen der ehemaligen Gemeinde Hechtsheim und der Stadt Mainz vom 2. Juni 1969 einzuhalten. Der Ortsbeirat Hechtsheim weist die Verwaltung besonders auf § 7 Absatz 3 hin:

„Bei der Neuansiedlung von Betrieben verpflichtet sich die Stadt, darauf zu achten, dass Belästigungen der Bevölkerung durch Lärm, Rauch, Staub und Geruch vermieden werden.“

sowie auf §11 Absätze 1 und 2 hin:

„Die Stadt wird (...) die Belange der Landwirtschaft (...) fördern. Die Stadt wird in ihrem Flächennutzungsplan für das Gebiet der Gemeinde im Benehmen mit dem Ortsbeirat (...) Nutzflächen für die Landwirtschaft, die von einer Bebauung freizuhalten sind, ausweisen.“

 

2. Der Ortsbeirat ermächtigt die Ortsvorsteherin, gemäß § 23 des Auseinandersetzungsvertrages Maßnahmen zu ergreifen mit dem Ziel einer aufsichtsbehördlichen Überprüfung, sofern die Stadt ihre Pflichten aus dem Auseinandersetzungsvertrag nicht erfüllt.

 

Begründung:

 

Im Zuge der Eingliederung der Gemeinde Hechtsheim in die Stadt Mainz mit Wirkung zum 7. Juni 1969 haben die damalige Gemeinde Hechtsheim und die Stadt Mainz einen Auseinandersetzungsvertrag abgeschlossen. In diesem Vertrag sind verschiedene Pflichten der Stadt festgehalten – unter anderem auch die oben genannten Pflichten der Stadt, gegenüber dem Sachwalter des Vertrages, dem Ortsbeirat Hechtsheim. Die Fraktion ödp/Freie Wähler im Ortsbeirat befürchtet, dass die Stadt Mainz ihrer in § 7 Absatz 3 des Auseinandersetzungsvertrages ausdrücklich genannten Pflicht zur Vermeidung von Lärm, Rauch, Staub und Geruch, nicht nachkommt. Um ihrer Pflicht zu genügen und eine Verletzung des Auseinandersetzungsvertrages zu vermeiden, muss die Stadt die Genehmigung des Ortsbeirates zur Ansiedlung einholen. Eine reine „Zurkenntnissnahme“ von Beschlüssen durch den Ortsbeirat reicht angesichts des Auseinandersetzungsvertrages nicht aus.

 

Gerhard Wenderoth

 

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