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Antrag / Anfrage / Rede

Einsichtnahme in Stadtratsunterlagen, die im Stadtarchiv lagern

Anfrage zur Stadtratssitzung am 27.09.2017

Privatpersonen dürfen sämtliche dem Stadtarchiv vorliegenden Unterlagen nach jeweils geltenden Bestimmungen des Archivgesetzes einsehen. Das heißt bezüglich der Einsichtnahme in Stadtratsprotokolle, dass hier lediglich die nicht-öffentlichen Teile einer 60jährigen Sperrfrist unterliegen, sämtliche öffentliche Teile aber einsehbar sind. Sobald aber eine Mainzer Bürgerin bzw. ein Bürger in ihrer/seiner Funktion als Ortsvorsteher/in oder Stadtratsmitglied etc. eine Einsichtnahme wünscht, muss diese gemäß den geltenden Bestimmungen der Stadtverwaltung zunächst vom Oberbürgermeister genehmigt werden.

Wir fragen an:

1. Warum bedürfen Funktionsträger städtischer Gremien einer Genehmigung, die für Privatpersonen nicht notwendig ist?
2. Eine Genehmigung macht nur Sinn, wenn es Gründe geben kann, die Genehmigung nicht zu erteilen - im konkreten Fall also die Einsicht zu verwei-gern. Aus welchem Grund sollte zum Beispiel vereidigten Stadtratsmitgliedern die Einsichtnahme in öffentliche Dokumente verweigert werden, die ansonsten von jeder Privatperson im Stadtarchiv ohne vorherige Genehmigung einsehbar ist?
3. Welche Möglichkeit gibt es, diese verwaltungsinterne Genehmigungsregelung bzgl. der Einsichtnahme von Dokumenten im Stadtarchiv zu ändern?
4. Spricht aus Sicht der Verwaltung etwas dagegen, den vereidigten Funktionsträgern bezüglich der Einsichtnahme in öffentliche Dokumente im Stadtarchiv dieselben Rechte einzuräumen wie Privatpersonen?
5. Können Funktionsträger die Einsichtnahme im Stadtarchiv auch als Privatperson begehren?
a) Wenn nein, warum nicht?
b)Wenn ja, worin liegt der Unterschied bzgl. der Einsichtnahme der Privatperson, die identisch ist mit dem Funktionsträger, der nicht ohne Genehmigung Einsicht nehmen darf?

Dr. Claudius Moseler
Fraktionsvorsitzender

Antwort der Verwaltung

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