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Antrag / Anfrage / Rede

Sanierung des Wohnungsbestandes der Wohnbau Mainz am Fichteplatz

Anfrage zur Stadtratssitzung am 14.03.2018

Die Wohnbau Mainz saniert aktuell Wohnungen am Fichteplatz. Nach Abschluss der Maßnahme sind laut Auskunft der WBM folgende Mietpreiserhöhungen:

Für neue Mieter beträgt der Mietpreis 12 €/m² kalt Für die von der Modernisierung betroffenen Mieter, die wieder in ihre bisherige Wohnung zurückziehen oder im Gebiet in eine modernisierte Wohnungen umziehen möchten, beträgt die Anfangsmiete 9 €/m² kalt. Dieser Mietpreis wird für 4 Jahre festgeschrieben. Danach erfolgen Mietanpassungen von jährlich 0,30 €/m², bis der jeweils gültige Median des Mainzer Mietspiegels erreicht ist. Nach Erreichen des Median folgen die Mieterhöhungen nach BGB. Für langjährige Mieter und besondere/soziale Härtefälle beträgt beim Neubezug einer modernisierten Wohnung im Quartier Fichteplatz oder einer anderen Wohnung im WBM-Bestand die Anfangsmiete 1 €/m² Aufschlag zur bisherigen Kaltmiete. Dieser Mietpreis wird für 4 Jahre festgeschrieben. Danach erfolgen Mietanpassungen von 2% jährlich.

Wir fragen daher an:

1. Wie viele Wohnungen mit Sozialbindung gab es vor der Sanierung? a. gesamt? b. anteilsmäßig?
2. Wie viele Wohnungen mit Sozialbindung sind nach der Sanierung geplant? a. gesamt? b. anteilsmäßig?
3. Für welche der Sanierungsmaßnahmen wurden öffentliche Förderzuschüsse für die Sanierung in Anspruch genommen?
4. Welche Sanierungsmaßnahmen, bzw. Modernisierungsmaßnahmen sind über das förderungsfähige Maß hinaus geplant? a. wenn ja, welche?
5. Wurden durch Umbauten Wohnungen zusammengelegt oder geteilt?
6. Für durch Umbau neu geschaffene Wohnungen sieht der Mietspiegel unter bestimmten Voraussetzungen die Zugrundelegung der Mietwerte einer Neubauwohnung vor. Trifft dies in einzelnen Fällen auf die Baumaßnahmen am Fichteplatz zu?
7. Einordnung der Mietpreisklasse. Die Wohnanlage Fichteplatz wurde zwischen 1925 - 1928 errichtet. Rechtfertigt der Umfang des Bauaufwandes (grundlegende Modernisierung im Sinne des § 16 Wohnraumförderungsgesetz), die Einstufung des sanierten Wohnungsbestands in die Baualtersklasse des Baujahrs, in dem die Wohnung wieder bezugsfertig wurde?

Dr. Claudius Moseler
Fraktionsvorsitzender

Antwort der Verwaltung

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