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Antrag / Anfrage / Rede

Verträge in Zusammenhang mit dem geplanten Kohlekraftwerk

Anfrage zur Stadtratssitzung am 05.11.2008

Es ist nicht nachvollziehbar, dass die KMW AG wirtschaftliche Fakten vor der Entscheidung der Vorbescheide und Genehmigungen schafft und dann Regressforderungen gegenüber der Stadt Mainz und ihren Steuerzahlern im Raum stehen. Darüber hinaus hat das Rechtsgutachten der Kanzlei Lenz & Johlen, aufgrund dessen der Oberbürgermeister die Stadtratsbeschlüsse zur Ingelheimer Aue ausgesetzt hat, diesen Aspekt nicht berücksichtigt. So führt das Gutachten auf Seite 35 aus: „Die Fehlschlagskosten aus diesem Vertrag entstehen allein durch die Veränderung der Planungskonzeption der Stadt Mainz . . .“ Dass Fehlschlagskosten auch dann entstehen, wenn die SGD Süd das Projekt nicht genehmigt, zieht das Gutachten nicht in Betracht und kommt daher zu dem falschen Schluss, dass ein Schadensersatzanspruch der KMW gegen die Stadt Mainz aus vertraglicher Risikoübernahme hinreichend wahrscheinlich sei.

 

Wir fragen daher an:

 

1. Anhand welcher Unterlagen hat die Kanzlei Lenz und Johlen die Feststellung der Regressforderungen gegenüber der Stadt Mainz abgeleitet? Wurden der Kanzlei alle Originalverträge oder nur schriftliche Stellungnahmen der KMW AG bzw. der Stadtwerke Mainz vorgelegt?

2. Sollten die Unterlagen der Kanzlei zur Verfügung gestellt worden sein, warum ist dies nicht für die ADD und für die Mitglieder des Mainzer Stadtrates möglich?

3. Hat der Oberbürgermeister in seiner Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates die Kanzlei Lenz und Johlen über etwaige Ausstiegsklauseln in den vorliegenden Verträgen informiert? Wenn ja, warum können diese Informationen nicht gleichermaßen den Mitgliedern des Stadtrates zu Verfügung gestellt werden?

4. War der Abschluss des Vertrages/der Vereinbarung mit Siemens als Generalunternehmer im März 2007, der Reservierungsvertrag für die Turbine des Kohlekraftwerks sowie sonstige Verträge und Vereinbarungen für den Bau des Kohlekraftwerkes auf der Ingelheimer Aue vor den emissions- und wasserrechtlichen Vorbescheiden und vor der endgültigen Baugenehmigung durch die KMW AG rechtlich zulässig? Wenn ja, auf welcher Geschäftsgrundlage?

5. Welche rechtliche Wirkungskraft hat der Beschluss des Mainzer Stadtrates vom 30.01.2007 zum Kohlekraftwerk für die Verwaltung? Leiten sich aus der Sicht der Verwaltung davon konkrete Planungs- bzw. Handlungsaufträge ab?

 

Dr. Claudius Moseler,

Fraktionsvorsitzender ödp/Freie Wähler

 

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