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Antrag / Anfrage / Rede

Pauschalierung der Kosten der Unterkunft – welches Einsparpotential besteht?

Anfrage zur Stadtratssitzung am 14.12.2011

Die Kommunen können ihre Hilfeleistungen für Unterkunft und Heizung selbst per Satzung festlegen. Dies können sie auch über eine Pauschale tun. Die bisher auf die Kostenberechnung in jedem Einzelfall verwendete Arbeitszeit könnte künftig in sinnvollere Arbeiten wie die Vermittlung und Qualifizierung der Hilfeempfänger investiert werden. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund beziffert das mögliche Einsparvolumen durch eine Mietpauschale auf einen dreistelligen Millionenbetrag. Durch eine Pauschale würde auch ein Anreiz geschaffen, bei den Heiz- und Betriebskosten zu sparen. Zudem ist eine Entlastung der Sozialgerichte zu erwarten. Von den jährlich rund 200.000 Klagen an den Sozialgerichten sind momentan über zwei Drittel mit den Unterkunftskosten beschäftigt.

Es geht bei der Pauschalierung nicht um Leistungskürzungen, sondern um den Abbau von Bürokratie. Neben dem Wegfall von Antrags-, Prüf- und Gerichtsverfahren wären auch die zum Teil würdelosen Kontrollen durch Behördenmitarbeiter, die Wohnungen von ALG-II-Beziehern in Augenschein nehmen, nicht mehr erforderlich. Dies stärkt die Würde und die Selbstbestimmung der Betroffenen, da diese dann im Rahmen des Budgets selbst über ihre Wohnung, deren Größe und Lage, entscheiden können.

Daher fragen wir an:

1. Wie viele Einzelfallprüfungen nehmen die Mitarbeiter im Jobcenter Mainz hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung pro Jahr vor?
2. Wie viel Zeit nimmt eine solche Prüfung durchschnittlich in Anspruch? Wie viele Arbeitsstunden werden in Mainz damit insgesamt pro Jahr für die Prüfung der Kosten der Unterkunft und Heizung aufgewendet?
3. Welchem Arbeitslohn entspricht dieser Zeitaufwand bzw. wie hoch ist der Verwaltungsaufwand für die Einzelfallprüfungen insgesamt?
4. Wie hoch schätzt die Verwaltung das Einsparpotential einer Pauschalierung der Kosten der Unterkunft und Heizung für Mainz?
5. In wie vielen Fällen pro Jahr werden die Wohnungen von ALG-II-Beziehern in Mainz persönlich in Augenschein genommen?
6. Wie viele Gerichtsverfahren gibt es in Mainz pro Jahr hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung?
7. Wie viel Quadratmeter Wohnfläche werden für ALG-II-Bezieher momentan in Mainz als angemessen betrachtet (bitte nach 1-6 Personen-Haushalten aufschlüsseln)?
8. Wie hoch sind momentan die 1. durchschnittlich 2. maximal übernommenen Mietkosten bei ALG-II-Beziehern in Mainz (bitte nach 1-6 Personen-Haushalten aufschlüsseln)?
9. Wie hoch sind die durchschnittlich übernommenen Heizkosten bei ALG-II-Beziehern in Mainz (bitte nach 1-6 Personen-Haushalten aufschlüsseln)?
11. Gibt es in Mainz eine Obergrenze für die maximal zu übernehmenden Heizkosten? Falls ja, wie hoch ist diese (bitte nach 1-6 Personen-Haushalten aufschlüsseln)? Falls nein, warum nicht?
12. Wie hoch müsste eine Mietpauschale in Mainz sein, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und die Betroffenen ausreichend zu versorgen (bitte nach 1-6 Personen-Haushalten und ggfs. Stadtteilen aufschlüsseln)?
13. Wie hoch müsste eine Heizkostenpauschale in Mainz sein, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und die Betroffenen ausreichend zu versorgen (bitte nach 1-6 Personen-Haushalten und ggfs. anderen Faktoren aufschlüsseln)?
14. Sind der Verwaltung Kommunen bekannt, in denen aufgrund der Pauschalierung der Kosten der Unterkunft negative Auswirkungen – insbesondere sozialräumlicher Art – zu Tage getreten sind? Falls ja, in welchen Kommunen ergaben sich welche Effekte?
15. Ist der Verwaltung bekannt, welche Verwaltungskosten andere Kommunen aufgrund der Pauschalierung der Kosten der Unterkunft eingespart haben? Falls ja, wie hoch fallen diese Einsparungen aus?
16. Wie bewertet die Verwaltung eine Pauschalierung der Heizkosten hinsichtlich der finanziellen und ökologischen Anreizwirkung?
17. Was hält die Verwaltung von dem Vorschlag, ALG-II-Beziehern eine Wahlmöglichkeit zwischen der bisherigen Spitzabrechnung und einer Pauschalierung einzuräumen?
18. Gibt es bereits eine Konkretisierung in der Rechtsprechung, ab wann im Sinne des § 22a Abs. 2 Satz 1 SGB II ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht? Falls ja, welche Maßstäbe sind für diese Bewertung anzulegen?
19. Ist es möglich, in der kommunalen Satzung (anhand des Mietspiegels) nach Stadtteilen differenzierte Pauschalen festzulegen, um die befürchtete Segregation zu vermeiden? Falls ja, was hält die Verwaltung davon? Falls nein, warum nicht?

Dr. Claudius Moseler
Fraktionsvorsitzender

 

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