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Antrag / Anfrage / Rede

Übernahme von Schulwegekosten durch die Stadt Mainz

Anfrage zur Stadtratssitzung am 29.11.2017

Im Schulgesetz Rheinland-Pfalz wird in § 69 in Verbindung mit § 59 festgelegt, nach welchen Kriterien die Kommunen verpflichtet sind, die Beförderungskosten für die Schülerbeförderung zu übernehmen.

Wir fragen daher an:

1. Wie stellt die Verwaltung im Einzelfall die Wegstrecke, die für die Beförderungskosten maßgeblich ist, fest (abgehen; abfahren etc.)?
a) Welche Rolle spielt bei der Feststellung der Entfernung das gewählte Verkehrsmittel (Bus; Fahrrad; per pedes)?

2. Inwieweit berücksichtigt die Verwaltung bei der Trassenführung die Vorgabe, die in § 69 Abs. 2 SchulG gemacht wird, d.h., wie wird insbesondere die „besondere Gefährlichkeit“ des Schulweges mit einbezogen?

3. Welche Rolle spielt bei der Entscheidung über die Kostenübernahme Art und Grad der Behinderung (§ 69 Abs. 2 Satz 2 zweiter Teil SchulG)?

4. Wie viele Anträge auf Übernahme der Beförderungskosten für Schulwege wurden in den letzten drei Jahren gestellt?

5. Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt und wie wurden die Ablehnungen jeweils begründet (bitte möglichst in Kategorien darstellen)?

6. Hat die Verwaltung bei Ihren Entscheidungen einen Handlungsspielraum, und wenn ja, wie nutzt sie ihn?

7. Wie hoch waren in den letzten drei Jahren die Gesamtkosten für die Schülerbeförderung im Verantwortungsbereich der Stadt Mainz?
a) Wie hoch waren hierbei die Kosten jeweils für von außerhalb der Stadt Mainz anreisende Schülerinnen und Schüler (bitte auflisten, woher die Schülerinnen und Schüler kamen).

Dr. Claudius Moseler
Fraktionsvorsitzender

Antwort der Verwaltung

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