Antrag / Anfrage / Rede
Öffentlichkeitsbeteiligung Bebauungsplan Goldgewann
Anfrage zur Ortsbeiratssitzung Mainz-Weisenau am 21.01.2026
Wir fragen an, warum die Veröffentlichung nicht gem. Baugesetz § 3 Absatz 2 erfolgt ist?
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen.
Warum wurden in diesem Fall die Unterlagen nur für 14 Tage (17.11. bis 01.12.2025) veröffentlicht (Amtsblatt Nr. 48, 07. November 2025)?
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen.
Hier sollten die Unterlagen zwar „leicht erreichbar“ auch in der Ortsverwaltung Weisenau einsehbar sein, diese war aber vom 21.11. bis 01. 12.2025 nicht öffentlich zugänglich. Allerdings wurden die Unterlagen z.T. durch einen „Bringdienst“ nur einzelnen interessierten Bürgern zur Verfügung gestellt…
Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Warum fehlt in der Bekanntmachung der Hinweis auf die Art der Übermittlung?
Umweltbezogene Informationen existieren anscheinend noch keine, oder warum wurde nicht darauf hingewiesen?
gez. Dr. Gitta Weber,
Fraktionssprecherin