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Antrag / Anfrage / Rede

Änderung der Kehrsatzung

Antrag zur Stadtratssitzung am 29.04.2009

Der Stadtrat möge beschließen:

 

Die Verwaltung wird gebeten, einen Vorschlag für eine Änderung der Kehrsatzung zu erarbeiten und dem Stadtrat in seiner nächsten Sitzung zur Abstimmung vorzulegen. Diese geänderte Kehrsatzung soll die ungleiche Behandlung, insbesondere der Lerchenberger, bei der Erhebung der Straßenreinigungsgebühren korrigieren und an die tatsächlichen Verhältnisse anpassen. Insbesondere sollen die Kehrhäufigkeit und die Möglichkeit der Übertragung auf die Anlieger überprüft und bedarfsgerecht angepasst werden.

 

Begründung:

 

Der Stadtteil Lerchenberg ist als autogerechte und zugleich verkehrsberuhigte Siedlung konzipiert. Es gibt nur relativ wenige Straßen, teilweise ohne Bürgersteig. Die weitaus überwiegende Mehrzahl der Anlieger, sogenannte Hinterlieger, können ihre Häuser nur über verschieden lange "Wohnwege" erreichen. Weit weniger Anlieger sind sogenannte Vorderlieger. Nach einem Urteilsspruch des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aufgrund der Klage eines Lerchenberger Hinterliegers legt die Stadt Mainz die anfallenden Kehrgebühren nur noch auf die Vorderlieger um. Statt den Lerchenberg ganz aus der städtischen Kehrversorgung zu entlassen, stellt die Stadt nur den Hinterliegern frei, ihre Wege selbst zu kehren und damit gebührenfrei zu bleiben. Eine ungerechte Regelung, die den Nachbarschaftsfrieden unter den Lerchenberger Anwohnern enorm belastet.

Der Verschmutzungsgrad der Fahrstraßen ist minimal, da anders als in der Innenstadt kaum weggeworfener Dreck anfällt. Der mit Ausnahme von Herbstlaub minimale Schmutzanfall wird vom Verkehr weggeweht oder weggespült. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb bei Straßenanliegern mehr kehrbedürftiger Dreck anfallen soll als bei den kehrfreien Anliegerwegen. Es ist darum nicht einsichtig, weshalb den "Vorderliegern" nicht das gleiche Recht wie den "Hinterliegern" zugestanden wird, nämlich so viel oder so wenig zu kehren wie diese.

 

Zudem werden Garageneigentümer, die zufällig an eine Straße angrenzen, nach 35 Jahren erstmals für die Kehrkosten anderer Garagenhofanlieger bzw. sonstiger Hinterlieger herangezogen. Dabei wird übersehen, dass die Garagenanlagen ähnlich strukturiert sind, wie ein Komplex mit Eigentumswohnungen. Es gibt die Garagenboxen als Sondereigentum und die Garagenhöfe stehen grundbuchrechtlich im Gemeineigentum. Wenn überhaupt, sind alle Garagenhofanteilseigner heranzuziehen.

 

Keinesfalls ist die Stadt verpflichtet, Kehrkosten umzulegen. Nach § 17 Abs 3 LStrG kann dies die Gemeinde, muss es aber nicht. Auch formale Fehler sind zu beanstanden. Nach § 75 Abs. 2 der Gemeindeordnung ist der Ortsbeirat anzuhören. Dies ist vor der Beschlussfassung zur Straßenreinigung im Stadtrat nicht erfolgt.

 

Weitere Begründung erfolgt mündlich.

 

Dr. Claudius Moseler

Fraktionsvorsitzender ödp/Freie Wähler

 

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