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Antrag / Anfrage / Rede

Betrieb einer Eisbahn auf dem Gutshof Laubenheimer Höhe

Anfrage zur Stadtratssitzung am 03.12.2014

Das Hofgut Laubenheimer Höhe hat seit 7.11.2014 erneut eine Eisbahn im Hofgarten mit einer Gesamtfläche von 400 qm aufbauen lassen. Die Eisbahn ist öffentlich zugänglich von Montag bis Freitag ab 14:00 Uhr sowie Samstag und Sonntag ab 11:00 Uhr. Die Eisbahn wurde bereits in den vergangenen Jahren jeweils über mehrere Monate hinweg im Herbst/Winter auch unabhängig von der Weihnachtszeit betrieben.

In der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Gutshof Laubenheimer Höhe (L 68)“ heißt es auf Seite 15, Punkt 10.1, Art der baulichen Nutzung: […]für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „L 68“ [wird] ein Sondergebiet (SO) […] festgesetzt. Das Sondergebiet wird […] in die Sondergebiete SO 1, SO 2 und SO 3 gestaffelt. Im Sondergebiet SO 1 „Gastronomie“ sind nur Schank- und Speisewirtschaften sowie die mit gastronomischen Einrichtungen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Büro- und Verwaltungsräume zulässig. […] Durch die konkrete nutzungsbezogene Festsetzung der einzelnen Sondergebiete kann im Falle von Betriebsaufgaben die Ansiedlung anderer Nutzungen, die mit dem Außenbereich und dem Erholungsraum „Laubenheimer Höhe“ unverträglich sind, verhindert werden.

Wir fragen an:

1. Ist der Betrieb einer Eisbahn Bestandteil einer für das Sondergebiet SO 1 zulässigen Gastronomie?
2. Ist eine Sondergenehmigung zum Betrieb der Eisbahn notwendig?
3. Wurde eine solche Genehmigung beantragt und erteilt?
4. Ist es richtig, dass der Betrieb einer Eisbahn der konkreten nutzungsbezogenen Festsetzung der einzelnen Sondergebiete zuwider läuft?
5. Müsste nicht der Betrieb der Eisbahn als andere Nutzung, die mit dem Außenbereich und dem Erholungsraum „Laubenheimer Höhe“ unverträglich ist, verhindert werden?
6. Laut Betriebsgenehmigung und städtebaulichem Vertrag darf die Anzahl von 200 gleichzeitig bewirtschafteten Sitzplätzen lediglich an 12 Tagen im Jahr überschritten werden. Nur an diesen 12 Tagen ist eine weitere Bewirtschaftung von 180 zusätzlichen Gästen möglich, um größere Gesellschaften unterbringen zu können. Wer kontrolliert diese festgelegte Anzahl von Ausnahmen für Großveranstaltungen auf der Laubenheimer Höhe?
7. Zu welchen Ergebnissen führten diese Kontrollen in den vergangenen Jahren seit das Hofgut in Betrieb genommen wurde?
8. Wieviele Stellplätze stehen am Hofgut für Gäste zur Verfügung? Reichen diese, um den Bedarf an Stellplätzen auch an Tagen zu decken, wenn bis zu 380 Sitzplätze gleichzeitig bewirtschaftet werden?

Dr. Claudius Moseler,
Fraktionsvorsitzender

Antwort der Verwaltung

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