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Antrag / Anfrage / Rede

Google Street View

Anfrage zur Stadtratssitzung am 10.02.2010

Seit 2005 bietet Google ihren Nutzern den Dienst „Google Map“ an. Dieser ermöglicht es, Orte, Straßenzüge, Hotels und andere Objekte online zu suchen, um deren Position dann auf einer Karte oder auf einem Bild von der Erdoberfläche (per Satelliten- und Luftbilder) in nutzbarer Form im Internet anzuzeigen. Im letzten Jahr war die Firma auch in Mainz unterwegs und fotografierte Straßenzüge.

 

Diese Vorgehensweise stößt bei den Datenschützern in Deutschland auf große Kritik. Denn die Aufnahmen von Personen und Kfz-Kennzeichen geschehen ohne die Einwilligung der betroffenen Personen. Auch werden Lage und Zugänge zu privaten Grundstücken genauestens lokalisierbar. Die Stadt Mainz hat dazu dankenswerterweise einen Musterwiderspruch im Internet zur Verfügung gestellt (siehe auch:

www.mainz.de/WGAPublisher/online/html/default/ekog-7wuger.de.html).

 

Die Google Germany GmbH hat die Widerspruchsführer mittlerweile angeschrieben. Die Antwort fällt – neben Werbung für das Projekt – dürftig aus: „Google entwickelt derzeit Mittel, welche es Ihnen vor der Veröffentlichung von StreetView-Bildern aus Deutschland ermöglichen werden, Google noch genauer über den Gegenstand Ihres Widerspruches zu unterrichten. Dies betrifft Mittel, mit denen Sie uns helfen können, das Gebäude oder Grundstück, auf welche sich Ihr Widerspruch bezieht, verlässlicher zur identifizieren.“

 

Wir fragen daher an:

 

1. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Verwaltung gegenüber Google, eine entsprechende Veröffentlichung der Aufnahmen für das Gebiet der Stadt Mainz zu unterbinden? Gibt es weitere Hilfestellungen, z.B. von kommunalen Spitzenverbänden?

 

2. Sieht die Verwaltung das Google-Projekt von der sogenannten „Panorama-Freiheit“ (§ 59 UrhG) abgedeckt? In der sogenannten „Hundertwasserentscheidung“ zu o.a. Thema wurde u.a. festgestellt, dass der Aufnahmestandpunkt zudem allgemein ohne Hilfsmittel zugänglich sein muss. Eine Leiter – auch wenn sie nicht dazu dienen sollte, über ein Hindernis hinwegzublicken – ist demnach genauso wenig zulässig wie ein Hubschrauber. Wir sind der Ansicht, dass die mit einer entsprechenden Spezialkamera ausgerüsteten Fahrzeuge von Google genau diesen Tatbestand erfüllen könnten. Wie beurteilt die Verwaltung diese Einschätzung?

3. Wie schätzt die Verwaltung das als Anlage beigefügte Schreiben an einen Widerspruchsführer ein?

 

4. Liegen der Verwaltung Erkenntnisse vor, ob in Mainz das Fotografieren durch Google bereits abgeschlossen ist und wann mit einer Veröffentlichung zu rechnen ist?

 

5. Sollte das Fotografieren noch nicht abgeschlossen sein: Die Gemeinde Molfsee nahe Kiel hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei den Aufnahmen von Google Street View um eine Sondernutzung der öffentlichen Straßen zu kommerziellen Zwecken handelt. Diese wäre aber genehmigungspflichtig – Molfsee hat diese Genehmigung versagt. Sieht die Verwaltung in dieser Vorgehensweise eine auf Mainz übertragbare Möglichkeit, weitere Aufnahmen in Mainz zu unterbinden?

 

Dr. Claudius Moseler,

Fraktionsvorsitzender ödp/Freie Wähler

 

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