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Antrag / Anfrage / Rede

Steuergerechtigkeit bei der Erhebung der Grundsteuer B

Anfrage zur Stadtratssitzung am 02.11.2011

In Mainz wird die Grundsteuer B nicht nach einer einheitlichen Besteuerungsgrundlage erhoben. Während sie für neuere Immobilien nach deren aktuellem Wert bemessen wird, gelten für Bestandsimmobilien lediglich historische Werte als Bemessungsgrundlage. Zudem gibt es offenbar für bestimmte Siedlungen in Mainz aus früheren Jahrzehnten ermäßigte Steuersätze.

Wir fragen wir an:

1. Welche unterschiedlichen Besteuerungsgrundlagen (Einheitswerte) für die Grundsteuer B gibt es in der Stadt Mainz? In welcher Größenordnung bewegen sich die hieraus resultierenden Diskrepanzen (exemplarisch)?
2. Auf welchen rechtlichen Grundlagen basieren die Unterschiede? In welchen Zeiträumen habe diese Grundlagen gegolten; oder gelten sie noch immer?
3. Für welche Bereiche von Mainz gilt eine ermäßigte Besteuerungsgrundlage (Einheitswerte)?
4. Welche Maßnahmen beabsichtigt die Verwaltung einzuleiten, um diese Steuerungerechtigkeiten zu beheben?
5. Welche Mehreinnahmen für den städtischen Haushalt würden sich aus einer einheitlichen Besteuerung aller Grundstücke/Immobilien zu aktuellen Werten ergeben?
6. Welche Institutionen müssten der Stadt entsprechende Amtshilfe dazu leisten (Finanzämter?)? Wurde ein entsprechendes Begehren bei diesen Institutionen bereits vorgetragen? Falls JA: Was hat sich hieraus ergeben?
7. Gibt es für eine gerechte Bemessungsgrundlage noch weitere Erfordernisse, beispielsweise die Anpassung von Verordnungen, Satzungen und Gesetzen? Falls JA: Welchen?

Dr. Claudius Moseler,
Fraktionsvorsitzender

Antwort der Verwaltung

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