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Antrag / Anfrage / Rede

Umsetzung des Sportförderungsgesetzes in Mainz

Anfrage zur Stadtratssitzung am 05.09.2012

Umsetzung des Sportförderungsgesetzes in Mainz Sinn und Zweck des Sportförderungsgesetzes ist es, allen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben, sich sportlich zu betätigen. Dazu soll auch die freie und eigenverantwortliche Tätigkeit der Sportorganisationen bzw. Vereine gesichert werden. Unter anderem zählt hierzu auch die in § 15 Absatz 2 des Gesetzes zugesicherte kostenfreie Nutzung der Sportanlagen durch die Sportorganisationen bzw. Sportvereine:

Sportförderungsgesetz
§ 15 Sicherung und Nutzung
(2) Die öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen stehen dem Schul- und Hochschulsport und den Sportorganisationen für den Übungs- und Wettkampfbetrieb kostenfrei zur Verfügung. Die kostenfreie Benutzung dieser Anlagen für gewerbliche Veranstaltungen und Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Hallen- und Freibäder sind in der Regel von der kosten-freien Benutzung ausgenommen. Die Benutzung der Hallen- und Freibäder durch die Schulen ist stets kostenfrei.


Wir fragen daher an:
1. Welche Sportorganisationen nutzen welche Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen die im Eigentum der Stadt Mainz stehen?
2. Für welche dieser Sportorganisationen ist bzw. war die Nutzung der jeweiligen Anlagen in den vergangenen 10 Jahren nicht kostenfrei im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Sportförderungsgesetzes? Warum besteht bzw. bestand für diese Sportorganisationen keine Kostenfreiheit?
3. Bestehen Rückzahlungsansprüche derjenigen Sportorganisationen, denen entgegen dem Sportförderungsgesetz keine kostenfreie Nutzung gewährt wurde?

Dr. Claudius Moseler,
Fraktionsvorsitzender

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