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Antrag / Anfrage / Rede

Vergnügungssteuer für Musik- und Tanzveranstaltungen

Anfrage zur Stadtratssitzung am 20.11.2019

Die Stadt Mainz erhebt über die Vergnügungssteuersatzung Abgaben für zahlreiche „veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art“. Die meisten „Steuergegenstände“ erscheinen der ÖDP-Stadtratsfraktion absolut sinnvoll. Es gibt jedoch eine Reihe von Grenzfällen, die in der Satzung offenbar unter Punkt 1 „Tanzveranstaltungen“ fallen. Zum Beispiel soll der Privatveranstalter einer Ü-50-Eventparty in der Hechtsheimer Radsporthalle nun die Vergnügungssteuer entrichten.

Wir fragen daher an:

1. Welche Art von Veranstaltungen wird seitens der Verwaltung unter „Tanzveranstaltungen“ eingeordnet? Wie hoch ist in den jeweiligen Fällen die Vergnügungssteuer?
2. Bei welcher Art von Musikveranstaltungen ist eine Vergnügungssteuer zu entrichten?
3. In welchen Fällen werden solche Veranstaltungen als gewerblich und somit als vergnügungssteuerpflichtig eingeordnet?
4. Wäre es denkbar für Fälle wie den oben genannten, die Vergnügungssteuer abzuschaffen oder zumindest spürbar zu reduzieren?

Dr. Claudius Moseler
Fraktionsvorsitzender

Antwort der Verwaltung

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