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Pressemitteilung

Fernwärme: Berliner Ministerium ratlos

Bundesregierung weicht unbequemen Fragen von Hartmut Rencker aus

Durch die im November 2010 erfolgte Novellierung der Fernwärmeverordnung (AVBFernwärmeV) können die Zwangskunden erstmals eine Anpassung der noch auf Einscheibenglas und ziegeloffenen Dachgeschossen beruhenden Grundkosten an die geänderten Verhältnisse verlangen.

Die Umsetzung des neuen Anpassungsanspruchs hat aber Tücken. Deshalb war der Vorkämpfer in Sachen Fernwärme, der Lerchenberger Hartmut Rencker (ÖDP), auf Einladung des Wirtschaftsministeriums wieder einmal in Berlin, um Zweifelsfragen zu besprechen.

Von Seiten des Ministeriums wurde ausdrücklich und mehrfach Wert darauf gelegt, keine Rechtsberatung geben zu können, wie die Novellierung denn gemeint sei.

Dies zu klären, sei Sache der Gerichte und nicht des Ministeriums. Es wurde zu Musterprozessen durch die Instanzen geraten. Für eine klarstellende Nachbesserung der Novellierung, hilfsweise Erlass von Ausführungsbestimmungen, wollte man keinen Bedarf sehen. Einigkeit wurde aber darüber erzielt, dass die Stadt Mainz als Halterin der Rahmen- und Musterverträge in der Pflicht sei, auf dem Verhandlungswege eine verträgliche und gleichartige Lösung für alle Betroffenen auf dem Lerchenberg und im Bereich der Berliner Siedlung zu finden. Klärungsbedarf besteht sowohl hinsichtlich der aktuellen Umsetzung der Novellierung von 2010 als auch für die Zeit nach dem Auslaufen des Rahmenvertrags mit der Stadt im April 2016.

Konsens konnte zu folgenden Punkten erreicht werden:

· Es gibt keine Rechtsgrundlage, Langzeitverträge mit Risiken für Stadt und Kunden fordern zu dürfen (§ 32 Abs. 1 der Verordnung). Bei den von RWE geforderten Langzeitverträgen besteht eine Regressgefahr für die Stadt, wenn diese RWE das Versorgungsprivileg entziehen will und für die Kunden die Gefahr, von künftigen Verbesserungen bei einem neuen Rahmenvertrag ausgeschlossen zu werden. Eine zeitliche Begrenzung der von RWE verlangten neuen Langzeitverträgen ist nach Auffassung des Ministeriums jederzeit möglich. Als Dauer bietet sich das Auslaufen des Rahmenvertrages an. Auch wurden einfache Nachträge in den 2016 auslaufenden Altverträgen als sachgerechte Möglichkeit gesehen, denn es geht nur um die Anpassung einer einzigen Zahl. Diese einfache Lösung sollte von der Stadt aufgegriffen werden. Denn die Zielrichtung der auf den Anschlusswert fokussierten Novellierung ist die Vertragsanpassung und nicht die Komplettkündigung mit anschließenden Neuverträgen.
· RWE rechnet auf dem Lerchenberg ganz überwiegend auf der Basis von teurem Erdgas ab und nicht nach der vorgelieferten Müllwärme und verstößt damit gegen die neue Rechtsprechung des BGH vom 6.4.2011 (Az: VIII ZR 273/09) und vom 13.7.2011 (Az: VIII ZR 339/10) zu § 24 Abs. 4 der Verordnung. · Die zur Doppelberechnung von Grundkosten ohne technische Notwendigkeit bei der Mehrzahl der Anwohner (nicht bei allen!) praktizierte separate Warmwasser-Volumenmessung sollte durch Änderung der Rohrführung auf Wärmemessung umgestellt werden, um Anreize für eine Reduzierung der hohen hausinternen Wärmeverluste in den unisolierten und überdimensionierten Zirkulationsleitungen zu schaffen. Dies ist der Hauptposten der von allen zu tragenden Rohrleitungsverluste.
· Weil RWE der Pflicht zu einer geeigneten Information immer noch nicht nachgekommen ist (§ 37 Abs. 2), besteht auch für die Anwohner, die noch keine Herunterstufung gefordert haben, vermutlich ein rückwirkender Anpassungsanspruch.

Über all diese und weitere Probleme wird Rencker die Stadt Mainz in einer bereits zugesagten Besprechungsrunde informieren und auf Verhandlungen mit RWE drängen, um für alle Anwohner gleiche und verträgliche Verhältnisse zu schaffen.

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